BGG – Behindertengleichstellungsgesetz: Grundlage digitaler Barrierefreiheit

Kurz erklärt: Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichtet Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes zur Barrierefreiheit – auch im Digitalen. Es bildet die gesetzliche Grundlage für die BITV 2.0 und damit für die technischen Anforderungen an Webseiten und Apps des öffentlichen Sektors.

Während das BFSG seit Juni 2025 die Privatwirtschaft in die Pflicht nimmt, gilt das BGG bereits seit 2002 für den öffentlichen Sektor. Es ist das ältere und breiter gefasste Gesetz: Neben digitaler Barrierefreiheit regelt es auch bauliche Zugänglichkeit, Gebärdensprache, Leichte Sprache und Benachteiligungsverbote. Für Webentwickler und Compliance-Verantwortliche ist § 12 BGG besonders relevant, denn er verankert die Pflicht zu barrierefreien Informationstechnologien und delegiert die technischen Details an die BITV 2.0.

Geltungsbereich: Wer ist betroffen?

Das BGG richtet sich an Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene: Bundesministerien, Bundesbehörden, Sozialversicherungsträger und weitere Einrichtungen des Bundes. Die Länder haben eigene Gleichstellungsgesetze erlassen, die teilweise weiter gehen. Private Unternehmen fallen nicht unter das BGG – für sie greift seit 2025 das BFSG. Allerdings strahlt das BGG indirekt in den Privatsektor aus: Wer als Auftragnehmer für öffentliche Stellen arbeitet, muss deren Barrierefreiheitsanforderungen einhalten. Auch die Rechtsprechung zum BGG beeinflusst die Auslegung des BFSG, da beide auf denselben europäischen Normen basieren.

§ 12 BGG und die BITV 2.0

Paragraph 12 BGG verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Die konkreten technischen Anforderungen definiert die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf die europäische Norm EN 301 549 und damit auf die WCAG 2.1 Level AA verweist. Öffentliche Stellen müssen zudem eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Feedback-Mechanismus bereitstellen, über den Nutzer Barrieren melden können. Die Überwachung erfolgt durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG.

BGG vs. BFSG: Unterschiede und Zusammenspiel

Das BGG (2002, novelliert 2016 und 2021) regelt den öffentlichen Sektor, das BFSG (2025) den privaten. Technisch verweisen beide letztlich auf die EN 301 549, also die WCAG 2.1 AA. Der wesentliche Unterschied liegt in Durchsetzung und Sanktionen: Beim BGG gibt es ein Schlichtungsverfahren und Verbandsklagen; beim BFSG drohen Bußgelder bis 100.000 € und Vertriebsverbote durch die Marktaufsicht. Für Unternehmen, die sowohl öffentliche Aufträge bearbeiten als auch eigene Produkte vertreiben, gelten potenziell beide Gesetze parallel.

Leichte Sprache und Gebärdensprache

Neben digitaler Barrierefreiheit fordert das BGG in §§ 6 und 11 die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache (DGS) als eigenständige Sprache sowie den Anspruch auf Kommunikation in Leichter Sprache gegenüber Bundesbehörden. Für Websites bedeutet das: Zentrale Inhalte sollten auch in Leichter Sprache und idealerweise als Gebärdensprachvideo verfügbar sein. Die BITV 2.0 konkretisiert dies für Start- und Navigationsseiten. Diese Anforderung geht über die WCAG hinaus und ist ein deutsches Spezifikum.

Bedeutung für die Praxis

Auch wenn das BGG formal nur den öffentlichen Sektor betrifft, setzt es Standards, die faktisch branchenübergreifend gelten. Die BITV-Prüfverfahren (BIK BITV-Test) sind der De-facto-Standard für Barrierefreiheitsprüfungen in Deutschland – auch private Unternehmen nutzen sie zur BFSG-Vorbereitung. Wer bereits BGG-konform arbeitet, erfüllt die technischen Anforderungen des BFSG weitgehend automatisch. Dieser Glossar-Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Wird geprüft: bf-check prüft gegen WCAG 2.1 AA – die technische Basis von BGG/BITV und BFSG gleichermaßen.

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