European Accessibility Act (EAA): Die EU-Richtlinie hinter dem BFSG
EAA und BFSG: Der Zusammenhang
Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) ist Deutschlands Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882, dem European Accessibility Act (EAA). Alle 27 EU-Mitgliedstaaten mussten bis zum 28. Juni 2025 nationale Gesetze erlassen. Das bedeutet: Ähnliche Regeln gelten in Österreich (BaFG), Frankreich (Loi n° 2023-171), den Niederlanden und allen anderen EU-Ländern.
Der EAA wurde am 17. April 2019 vom Europäischen Parlament verabschiedet und im Amtsblatt L 151 veröffentlicht. Ziel der Richtlinie: Einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen im europäischen Binnenmarkt, damit Unternehmen nicht 27 unterschiedliche nationale Regelungen befolgen müssen und Menschen mit Behinderungen überall gleichberechtigten Zugang erhalten.
Wichtig: Der EAA ist eine Richtlinie, kein direkt geltendes EU-Recht. Jeder Mitgliedstaat muss ihn in nationales Recht umsetzen. Deutschland hat dies mit dem BFSG getan (§ 1 BFSG definiert den Anwendungsbereich). Das Verhältnis ist also: EAA = EU-Rahmen → BFSG = deutsche Umsetzung.
EU-Richtlinie 2019/882 im Detail: Was der EAA regelt
Der EAA definiert Barrierefreiheitsanforderungen für eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen. Art. 2 EAA listet den Anwendungsbereich auf:
- Computer und Betriebssysteme – Hardware-Geräte müssen für assistive Technologien zugänglich sein
- Smartphones und Tablets – inklusive deren Betriebssysteme
- E-Commerce-Webseiten und Apps – alle Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen
- Bankdienstleistungen – Online-Banking, Geldautomaten, Zahlungsterminals
- E-Books und E-Reader – digitale Lesegeräte und deren Inhalte
- Fahrkartenautomaten und Selbstbedienungsterminals – im öffentlichen Verkehr und Handel
- Telekommunikationsdienste – einschließlich Notruf 112
Art. 4 EAA: Die konkreten Anforderungen
Artikel 4 der Richtlinie legt fest, dass Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sein müssen, dass sie von Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust nutzbar sind. Für Webseiten und Apps verweist die Richtlinie auf Anhang I Abschnitt III, der folgende Prinzipien vorschreibt:
- Wahrnehmbarkeit – Informationen und Benutzeroberflächen müssen über mehr als einen Sinneskanal vermittelt werden (WCAG-Prinzip 1)
- Bedienbarkeit – Navigation und Interaktion müssen ohne Maus möglich sein (WCAG-Prinzip 2, u.a. Success Criterion 2.1.1 Keyboard)
- Verständlichkeit – Inhalte und Steuerung müssen vorhersagbar und fehlertolerant sein (WCAG-Prinzip 3)
- Robustheit – Kompatibilität mit assistiven Technologien wie Screenreadern (WCAG-Prinzip 4, Success Criterion 4.1.2 Name, Role, Value)
EN 301 549: Die harmonisierte Norm
Für die technische Umsetzung verweist der EAA auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Diese Norm übernimmt die WCAG 2.1 Level AA vollständig und ergänzt zusätzliche Anforderungen für:
- Software und mobile Apps (Kapitel 11)
- Dokumentation und Support-Dienste (Kapitel 12)
- Hardware und physische Geräte (Kapitel 8)
- Echtzeit-Kommunikation, z.B. Video-Calls (Kapitel 6)
Wer die 50 Erfolgskriterien der WCAG 2.1 Level AA erfüllt, erfüllt den Webseiten-Teil der EN 301 549. Allerdings sollten Webseitenbetreiber auch die zusätzlichen Anforderungen an Dokumente (PDFs) und eingebettete Software-Komponenten prüfen.
Zeitplan: Wann trat was in Kraft?
Der EAA folgt einem gestaffelten Zeitplan:
- 17. April 2019 – Verabschiedung der Richtlinie 2019/882 durch das EU-Parlament
- 28. Juni 2022 – Frist für die Umsetzung in nationales Recht (Deutschland: BFSG vom 16. Juli 2021)
- 28. Juni 2025 – Pflicht zur Anwendung: Alle betroffenen Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein
- 28. Juni 2030 – Ende der Übergangsfrist für bereits vor 2025 auf dem Markt befindliche Dienstleistungen (Art. 32 EAA)
Seit Juni 2025 ist die Pflicht also aktiv. Wer jetzt noch nicht BFSG-konform ist, riskiert bereits Bußgelder und Abmahnungen.
EAA-Umsetzung in anderen EU-Ländern: Ein Vergleich
Obwohl alle Länder dieselbe Richtlinie umsetzen, gibt es Unterschiede in der nationalen Ausgestaltung:
- Österreich (BaFG) – Sehr ähnlich zum BFSG, Bußgelder bis 80.000 €, Zuständigkeit beim Sozialministeriumservice
- Frankreich – Hat den EAA in bestehende Gesetze (Loi handicap 2005) integriert, Bußgelder bis 50.000 € pro Verstoß
- Niederlande – Umsetzung über das Besluit digitale toegankelijkheid, strenge Aufsicht durch die Autoriteit Consument & Markt
- Italien – Stanga-Gesetz (Legge Stanca) aktualisiert, seit 2022 auch für private Unternehmen mit > 500 Mio. Umsatz
- Schweden – Früher Vorreiter bei digitaler Barrierefreiheit, EAA-Umsetzung weitgehend nahtlos
Für Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern aktiv sind, lautet die Empfehlung: WCAG 2.1 Level AA einhalten und EN 301 549 als Referenz nutzen. Damit erfüllt man die Anforderungen in allen Mitgliedstaaten.
Praxis-Beispiele: Wie der EAA im Alltag wirkt
Die Theorie klingt abstrakt – hier drei reale Szenarien:
Beispiel 1: Online-Shop mit Kunden in Österreich und Deutschland. Ein Shop mit .de-Domain verkauft auch nach Österreich. Er muss sowohl das BFSG als auch das österreichische BaFG beachten. Da beide auf dem EAA basieren, reicht die Erfüllung von WCAG 2.1 AA für beide Länder aus. Die Marktaufsichtsbehörde des jeweiligen Landes ist zuständig.
Beispiel 2: SaaS-Unternehmen mit Web-App. Eine Browser-basierte Projektmanagement-Software fällt unter den EAA, wenn sie Verbrauchern angeboten wird. Alle interaktiven Elemente – Drag-and-Drop-Boards, Kalender, Formulare – müssen per Tastatur bedienbar sein (WCAG Success Criterion 2.1.1). ARIA-Live-Regions müssen Statusänderungen an Screenreader kommunizieren.
Beispiel 3: Bank mit Online-Portal. Der EAA erfasst Bankdienstleistungen explizit. Ein Konto-Überweisungsformular muss korrekte Labels haben (SC 1.3.1 Info and Relationships), Fehlermeldungen müssen identifiziert werden (SC 3.3.1 Error Identification), und der gesamte Prozess muss ohne Maus abschließbar sein.
Schritt für Schritt: EAA-Konformität erreichen
So stellst du sicher, dass deine Webseite die EU-Anforderungen erfüllt:
- Ist-Zustand prüfen – Nutze den bf-check BFSG-Scanner für eine automatisierte Erstanalyse. Identifiziere die größten Barrieren.
- WCAG 2.1 Level AA als Zielstandard definieren – Alle 50 Erfolgskriterien der Stufen A und AA sind dein Maßstab. Erstelle eine Checkliste.
- Priorisierung nach Schwere – Behebe zuerst Barrieren, die Nutzer komplett ausschließen: fehlende Tastaturnavigation (SC 2.1.1), fehlende Alt-Texte (SC 1.1.1), unzugängliche Formulare (SC 1.3.1).
- Manuelle Tests durchführen – Automatisierte Tools finden ca. 30-40 % der Barrieren. Teste zusätzlich manuell mit Tastatur-only-Navigation und einem Screenreader (NVDA oder VoiceOver).
- Barrierefreiheitserklärung erstellen – Dokumentiere den aktuellen Stand, bekannte Einschränkungen und den Zeitplan für die Behebung. Der EAA fordert dies in Art. 14.
- Kontinuierliches Monitoring einrichten – Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jedes Content-Update, jedes Plugin-Update kann neue Barrieren einführen.
- Schulung des Teams – Redakteure, Entwickler und Designer müssen die Grundlagen kennen. Investiere in WCAG-Schulungen.
Häufige Fehler bei der EAA/BFSG-Umsetzung
Diese Fehler sehen wir immer wieder:
- Nur auf automatisierte Tests verlassen – Tools wie Lighthouse oder axe finden maximal 40 % der Barrieren. Ohne manuelle Prüfung bleiben Tastatur-Fallen, logische Lesereihenfolge-Probleme und kontextabhängige Fehler unentdeckt.
- Overlay-Widgets als Lösung einsetzen – Sogenannte „Accessibility Overlays“ (z.B. AccessiBe, UserWay) ändern nichts am Quellcode und erfüllen die EAA-Anforderungen nicht. Die Marktaufsicht akzeptiert sie nicht als ausreichende Maßnahme.
- BFSG mit BITV verwechseln – Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen. Das BFSG (EAA-Umsetzung) gilt für private Unternehmen. Die technischen Anforderungen überschneiden sich, aber der Rechtsrahmen ist ein anderer.
- Ausnahme für Kleinstunternehmen falsch anwenden – Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Und sie gilt nur bei unter 10 Beschäftigten und unter 2 Mio. € Umsatz (§ 3 Abs. 3 BFSG).
- Einmalig prüfen und nie wieder anfassen – Jedes Update an Theme, Plugins oder Inhalten kann neue Barrieren erzeugen. Barrierefreiheit erfordert kontinuierliche Pflege.
Was sich 2026 und danach ändert
Die EU-Kommission arbeitet an Durchführungsbestimmungen, die konkretisieren, wie Barrierefreiheit nachgewiesen werden muss. Geplant sind:
- Verpflichtende Barrierefreiheitserklärungen für private Anbieter (analog zu öffentlichen Stellen)
- Harmonisierte Prüfverfahren – einheitliche Audit-Methoden in allen Mitgliedstaaten
- Aktualisierung auf WCAG 2.2 – die EN 301 549 wird voraussichtlich aktualisiert und könnte die neuen WCAG-2.2-Kriterien (z.B. SC 2.4.13 Focus Appearance) übernehmen
Möglicherweise kommt auch eine Ausweitung auf B2B-Angebote und eine Absenkung der Schwelle für Kleinstunternehmen. Wer jetzt WCAG 2.1 AA erfüllt, ist für kommende Verschärfungen gut gerüstet.
Was Webseitenbetreiber jetzt tun sollten
Nicht auf strengere Regeln warten. Wer jetzt BFSG-konform ist, erfüllt auch kommende EU-Anforderungen. Prüfe deine Webseite, dokumentiere deine Bemühungen und bleibe informiert über Änderungen. Die Investition in Barrierefreiheit zahlt sich auch jenseits der Compliance aus: bessere Usability, breitere Zielgruppe und bessere SEO-Rankings.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zur EAA-/BFSG-Konformität wende dich an einen spezialisierten Rechtsanwalt.
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