Recht

BFSG Strafen und Bußgelder: Was droht bei Verstößen ab 2025?

Von Joshua Kantner · April 2026 · bf-check.de

BFSG-Verstöße: Was wirklich droht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sieht empfindliche Strafen vor: Bußgelder bis zu 100.000 EUR, Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände und Maßnahmen der Marktaufsichtsbehörden. Seit dem 28. Juni 2025 wird aktiv durchgesetzt.

Aber: Nicht jeder Verstoß führt sofort zum Höchstbußgeld. Die Schwere des Verstoßes, die Unternehmensgröße und die Bereitschaft zur Nachbesserung spielen eine entscheidende Rolle bei der Bemessung.

Wichtig zu verstehen: Das BFSG kennt zwei parallele Sanktionswege. Einerseits das behördliche Bußgeldverfahren über die Marktaufsicht, andererseits das zivilrechtliche Abmahnverfahren über das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Beide können gleichzeitig greifen.

§37 BFSG: Ordnungswidrigkeiten im Detail

§37 BFSG regelt die Ordnungswidrigkeiten und ist die zentrale Sanktionsnorm des Gesetzes. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Barrierefreiheitsanforderungen aus §§3-15 BFSG verstößt. Weitere Informationen finden Sie im BFSG-Glossar.

Konkret sind folgende Verstöße bußgeldbewehrt:

Die Bußgeldhöhe richtet sich nach §37 Abs. 2 BFSG i.V.m. §30 OWiG. Der Rahmen reicht von Verwarnungen ohne Geld bis zum Höchstbetrag von 100.000 EUR.

Bußgeldkatalog: Staffelung nach Schwere

Das Gesetz gibt einen Rahmen vor, keine festen Beträge. In der behördlichen Praxis wird nach Schwere und Kooperationsbereitschaft gestaffelt:

Leichte Verstöße (typisch 500-5.000 EUR): Einzelne fehlende Alt-Texte (WCAG SC 1.1.1), leichte Kontrastprobleme (SC 1.4.3), fehlende Sprach-Deklaration (SC 3.1.1). Bei kooperativen Erstverstoßen oft nur Verwarnung mit Nachbesserungsfrist.

Mittlere Verstöße (typisch 5.000-25.000 EUR): Systematisch fehlende Tastatur-Bedienbarkeit (SC 2.1.1), keine Barrierefreiheitserklärung trotz Aufforderung, fehlende Label in Formularen (SC 1.3.1, SC 3.3.2), nicht barrierefreier Checkout-Prozess.

Schwere Verstöße (typisch 25.000-100.000 EUR): Komplette Verweigerung der Barrierefreiheit, wiederholte Verstöße trotz behördlicher Anordnung, vorsätzliche Falschangaben in der Konformitätserklärung, Behinderung der Marktaufsicht bei Prüfungen.

Bei der Bemessung berücksichtigt die Behörde: Unternehmensgröße und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Dauer und Schwere des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Kooperationsbereitschaft und bereits eingeleitete Gegenmaßnahmen.

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Abmahnungen nach UWG: Das größere Risiko für die meisten

Für viele kleine und mittlere Unternehmen sind Abmahnungen das realistischere Risiko als behördliche Bußgelder. BFSG-Verstöße sind zugleich Verstöße gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von §3a UWG. Das öffnet die Tür für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Wer kann abmahnen?

Die typische Abmahn-Kaskade läuft so ab: Abmahnung mit Unterlassungsforderung (Anwaltskosten 1.500-5.000 EUR), Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe bei erneutem Verstoß (typisch 5.100-10.000 EUR pro Einzelfall). Und: Abmahn-Kanzleien haben BFSG-Verstöße als neues Geschäftsfeld entdeckt.

Besonders gefährdet sind Online-Shops, SaaS-Anbieter und Dienstleister mit Buchungssystemen -- also genau die Unternehmen, die unter §1 Abs. 3 BFSG fallen. Wenn du eine Abmahnung erhältst, solltest du sofort anwaltlichen Rat suchen und nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

Vergleich: BFSG-Strafen vs. DSGVO-Bußgelder

Im Vergleich zur DSGVO fallen die BFSG-Bußgelder moderater aus. Die DSGVO sieht bis zu 20 Millionen EUR oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes vor. Das BFSG deckelt bei 100.000 EUR. Aber: Dieser Vergleich ist trügerisch.

Während DSGVO-Bußgelder in der Praxis oft erst bei schweren Datenpannen verhängt werden, ist die Schwelle beim BFSG niedriger. Ein einziger Online-Shop ohne barrierefreien Checkout kann bereits einen Verstoß darstellen. Zudem kommt beim BFSG das Abmahnrisiko über das UWG hinzu -- bei der DSGVO gibt es kein vergleichbares Abmahnmodell durch Wettbewerber.

Außerdem: Die Marktaufsicht kann neben Bußgeldern auch Verkaufsverbote für nicht konforme Produkte und Dienstleistungen aussprechen (§§29-31 BFSG). Für Online-Shops kann das existenzbedrohend sein -- nicht das Bußgeld selbst, sondern der erzwungene Verkaufsstopp.

Prävention: So minimierst du dein Risiko

Die beste Strategie gegen Strafen und Abmahnungen ist Prävention. Und die gute Nachricht: Du musst nicht sofort 100% konform sein. Entscheidend ist, dass du nachweisbar an der Barrierefreiheit arbeitest.

Schritt 1 -- Status ermitteln: Prüfe deine Webseite mit dem bf-check.de Scanner (kostenlos). Der Report zeigt dir die konkreten WCAG-Verstöße mit Priorität.

Schritt 2 -- Kritische Verstöße sofort beheben: Fehlende Alt-Texte (SC 1.1.1), unzureichende Kontraste (SC 1.4.3), fehlende Formular-Labels (SC 1.3.1, SC 3.3.2) und fehlende Tastatur-Bedienbarkeit (SC 2.1.1) sind die häufigsten Abmahnfallen.

Schritt 3 -- Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Eine ehrliche "teilweise konforme" Erklärung mit Maßnahmenplan zeigt guten Willen und kann im Streitfall dein wichtigstes Argument sein.

Schritt 4 -- Alles dokumentieren: Führe eine BFSG-Dokumentation mit Prüfberichten, Maßnahmenplan und Zeitrahmen. Bei einer Prüfung oder Abmahnung ist diese Dokumentation Gold wert.

Schritt 5 -- Regelmäßig nachprüfen: Barrierefreiheit ist kein Einmal-Projekt. Jedes Update, jedes neue Plugin, jeder neue Inhalt kann neue Barrieren einführen. Plane quartalsweise Re-Checks ein.

Wer aktiv an der Barrierefreiheit arbeitet und das dokumentiert, steht bei einer behördlichen Prüfung oder vor Gericht deutlich besser da als wer nichts tut. Die Marktaufsichtsbehörden setzen bisher auf kooperative Durchsetzung -- nutze das zu deinem Vorteil.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen zu BFSG-Strafen oder Abmahnungen wende dich an einen spezialisierten Rechtsanwalt. Stand: April 2026.

Häufig gestellte Fragen

Kann mich jeder abmahnen wegen BFSG-Verstößen?
Wettbewerber und Verbraucherverbände können über §3a UWG abmahnen. Einzelpersonen können sich bei der Marktaufsicht beschweren, haben aber kein eigenes Abmahnrecht. Die Schwelle für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ist relativ niedrig.
Wie hoch sind die Bußgelder in der Praxis?
Das Gesetz sieht nach §37 BFSG bis zu 100.000 EUR vor. In der Praxis werden Erstverstöße bei kooperativen Unternehmen milder geahndet -- oft mit Verwarnungen und Nachbesserungsfristen. Abmahnkosten (1.500-5.000 EUR) sind für die meisten KMU das wahrscheinlichere finanzielle Risiko.
Schützt mich die Kleinstunternehmer-Ausnahme vor Strafen?
Teilweise. Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter, unter 2 Mio. EUR Umsatz) sind nach §2 Nr. 17 BFSG von einigen Pflichten bei Dienstleistungen ausgenommen. Aber: Grundsätzliche Barrierefreiheit wird trotzdem erwartet und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind weiterhin möglich.
Kann die Marktaufsicht meinen Online-Shop sperren lassen?
Ja. Nach §§29-31 BFSG kann die Marktaufsichtsbehörde Verkaufsverbote für nicht konforme Produkte und Dienstleistungen aussprechen. In der Praxis wird aber zunächst eine Nachbesserungsfrist gesetzt. Nur bei Verweigerung oder Wiederholung drohen einschneidende Maßnahmen.
Sind BFSG-Verstöße auch wettbewerbsrechtlich relevant?
Ja. Das BFSG gilt als Marktverhaltensregel im Sinne von §3a UWG. Damit können Wettbewerber und Verbände BFSG-Verstöße als unlauteren Wettbewerb abmahnen -- unabhängig vom behördlichen Bußgeldverfahren.
Wie verhalten sich BFSG-Bußgelder im Vergleich zur DSGVO?
DSGVO-Bußgelder können bis zu 20 Mio. EUR oder 4% des Jahresumsatzes betragen. BFSG-Bußgelder sind mit maximal 100.000 EUR deutlich niedriger gedeckelt. Allerdings ist die Schwelle für BFSG-Verstöße niedriger und das zusätzliche Abmahnrisiko über das UWG existiert bei der DSGVO nicht in dieser Form.
Was soll ich tun wenn ich bereits eine Abmahnung erhalten habe?
Sofort anwaltlichen Rat suchen und die Frist notieren. Keine vorschnelle Unterlassungserklärung unterschreiben -- diese kann zu hohen Vertragsstrafen führen. Parallel die gerügten Verstöße dokumentieren und mit der Behebung beginnen. Ausführliche Anleitung in unserem Artikel zur BFSG-Abmahnung.

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