BFSG-Marktaufsicht: Welche Behörden prüfen und wie sie vorgehen
Wer ist zuständig? Die Marktüberwachungsstruktur nach dem BFSG
Die Marktüberwachung des BFSG liegt bei den Bundesländern. Jedes Bundesland benennt eine zuständige Behörde. In der Regel sind das die Gewerbeaufsichtsämter oder Landesverbraucherschutzämter. Für digitale Dienstleistungen kann auch die Bundesnetzagentur zuständig sein.
Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 16 bis 21 BFSG, die den gesamten Rahmen der Marktüberwachung abstecken. § 16 BFSG regelt dabei die grundsätzliche Zuständigkeit: Die Marktüberwachung obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Das bedeutet in der Praxis, dass es keinen einheitlichen Ansprechpartner auf Bundesebene gibt, sondern jedes Bundesland seine eigene Struktur aufbaut.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die typischen Zuständigkeiten nach Bundesland:
| Bundesland | Typisch zuständige Behörde |
|---|---|
| Bayern | Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen |
| Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierungen (Marktüberwachung) |
| Baden-Württemberg | Regierungspräsidien |
| Niedersachsen | Staatliche Gewerbeaufsichtsämter |
| Hessen | Regierungspräsidien (Dezernat Marktüberwachung) |
| Berlin | Landesamt für Arbeitsschutz (LAGetSi) |
| Hamburg | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz |
| Sachsen | Landesdirektion Sachsen |
Wichtig zu wissen: Die konkrete Zuständigkeit kann sich je nach Bundesland noch ändern, da einige Länder die Zuständigkeitsverordnungen noch anpassen. Im Zweifel erteilt das jeweilige Wirtschaftsministerium des Landes Auskunft. Weitere Informationen finden Sie im BFSG-Glossar.
Marktüberwachung vs. Abmahnung: Zwei verschiedene Risiken
Viele Unternehmen verwechseln die behördliche Marktüberwachung mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Tatsächlich handelt es sich um zwei völlig getrennte Durchsetzungswege, die parallel zueinander laufen können.
Die behördliche Marktüberwachung nach §§ 16-21 BFSG ist ein öffentlich-rechtliches Verfahren. Die Behörde prüft von Amts wegen oder auf Beschwerde hin, ob die Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden. Sie kann Nachbesserung anordnen, Fristen setzen und Bußgelder verhängen. Das Ziel ist die Herstellung des rechtskonformen Zustands.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung hingegen kommt von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden. Grundlage ist das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Hier drohen Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen und Gerichtskosten. Mehr dazu in unserem Artikel Was tun bei einer BFSG-Abmahnung?.
Im schlimmsten Fall treffen dich beide Wege gleichzeitig: Eine Beschwerde bei der Behörde und eine Abmahnung vom Wettbewerber. Deshalb ist proaktive Compliance so wichtig.
Wie Prüfungen ablaufen: Schritt für Schritt
Die Behörden können anlassbezogen prüfen (z. B. nach einer Beschwerde) oder stichprobenartig. Sie nutzen automatische Scanner und manuelle Tests. Bei Verstößen folgt zunächst eine Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung. Erst bei wiederholtem Verstoß drohen Bußgelder.
Der detaillierte Ablauf einer behördlichen Prüfung sieht typischerweise so aus:
1. Auslöser der Prüfung: Die Behörde wird entweder durch eine Beschwerde nach § 14 BFSG, durch stichprobenartige Marktüberwachung oder durch Hinweise aus EU-weiten Koordinierungsmaßnahmen aktiv. Nutzer haben nach § 14 BFSG ein ausdrückliches Beschwerderecht bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
2. Erstprüfung und Anforderung von Unterlagen: Die Behörde prüft zunächst die öffentlich zugängliche Webseite oder Anwendung. Sie kann nach § 17 BFSG vom Wirtschaftsakteur Auskünfte verlangen und die Vorlage von Unterlagen anfordern – darunter die technische Dokumentation und Konformitätsnachweise.
3. Feststellung von Mängeln: Werden Verstöße identifiziert, dokumentiert die Behörde diese und teilt sie dem Unternehmen schriftlich mit. Der Bescheid enthält eine genaue Auflistung der festgestellten Abweichungen von den Barrierefreiheitsanforderungen.
4. Nachbesserungsfrist: Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip setzt die Behörde zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Die Dauer richtet sich nach der Schwere und Komplexität der Verstöße – typisch sind 4 bis 12 Wochen. In dieser Phase hast du die Möglichkeit, die Mängel zu beheben, ohne dass ein Bußgeld fällig wird.
5. Nachkontrolle: Nach Ablauf der Frist prüft die Behörde erneut. Wurde nachgebessert, wird das Verfahren eingestellt. Bestehen die Mängel fort, kann die Behörde gemäß § 19 BFSG Korrekturmaßnahmen anordnen.
6. Eskalation: Bei fortgesetzter Nichtkonformität kann die Behörde nach § 20 BFSG Maßnahmen bei nicht-konformen Produkten oder Dienstleistungen anordnen – bis hin zum Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt.
Beschwerderecht nach § 14 BFSG
Ein Aspekt, den viele Unternehmen unterschätzen: Jeder Verbraucher kann eine Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde einreichen, wenn er der Meinung ist, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt (§ 14 BFSG).
Die Behörde ist verpflichtet, eingehende Beschwerden zu prüfen und den Beschwerdeführer über das Ergebnis zu informieren. In der Praxis bedeutet das: Eine einzige Nutzerbeschwerde kann ein vollständiges Prüfverfahren auslösen. Gerade Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen nutzen dieses Instrument aktiv.
Deshalb gilt: Nimm jede Nutzerrückmeldung zu Barrieren ernst. Ein schnell behobenes Problem wird selten zur Beschwerde bei der Behörde. Wer Feedback ignoriert, riskiert dagegen eine formelle Beschwerde – und damit ein Prüfverfahren.
Bußgelder und Sanktionen: § 22 BFSG im Detail
Das BFSG sieht in § 22 BFSG (Ordnungswidrigkeiten) Bußgelder bis zu 100.000 EUR vor. In der Praxis werden bei erstmaligen Verstößen meist niedrigere Beträge verhängt. Zusätzlich können Behörden anordnen: Verkaufsverbote für nicht-konforme Produkte, Rückrufmaßnahmen und öffentliche Warnungen.
§ 22 BFSG definiert mehrere konkrete Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit gelten:
- Inverkehrbringen ohne Konformität: Wer ein Produkt in Verkehr bringt oder eine Dienstleistung erbringt, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach §§ 3-5 BFSG nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig.
- Fehlende oder falsche Dokumentation: Wer die vorgeschriebene technische Dokumentation nicht erstellt, nicht bereithält oder inhaltlich falsche Angaben macht.
- Fehlende Konformitätserklärung: Wer die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht vollständig ausstellt. Details dazu findest du in unserem Artikel zur BFSG-Dokumentation und Nachweispflicht.
- Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen: Wer einer vollziehbaren Anordnung der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
- Auskunftsverweigerung: Wer der Behörde angeforderte Informationen oder Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht zur Verfügung stellt.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes, der Dauer, dem Verschulden und dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Verstoß gebracht hat. Wiederholungstäter müssen mit höheren Bußgeldern rechnen. Detaillierte Informationen zu den Bußgeld-Staffelungen findest du in unserem Artikel BFSG-Strafen und Bußgelder 2025.
Nachbesserungsfrist und Verhältnismäßigkeit
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein zentrales Element der BFSG-Durchsetzung. Behörden müssen stets das mildeste wirksame Mittel wählen. In der Praxis bedeutet das eine klare Eskalationskette:
- Beratung und Hinweis: Bei geringfügigen Mängeln kann die Behörde zunächst informell auf die Verstöße hinweisen.
- Anordnung mit Fristsetzung: Die Behörde ordnet konkrete Korrekturmaßnahmen an und setzt eine angemessene Frist (in der Regel 4-12 Wochen).
- Zwangsmaßnahmen: Bei Nichtbefolgung können Zwangsgelder verhängt werden.
- Bußgeld: Erst bei fortgesetztem Verstoß oder besonders schweren Fällen wird ein Bußgeld nach § 22 BFSG verhängt.
- Marktbeschränkung: Als letztes Mittel kann die Behörde das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung untersagen (§ 20 BFSG).
Wichtig: Die Fristlänge hängt von der Komplexität der erforderlichen Änderungen ab. Eine fehlende Barrierefreiheitserklärung ist innerhalb weniger Tage nachholbar. Eine vollständige technische Überarbeitung einer Webseite kann dagegen mehrere Monate beanspruchen.
EU-weite Koordination: ADCO Accessibility
Die Marktüberwachung endet nicht an der Landesgrenze. Auf EU-Ebene koordiniert die Administrative Cooperation Group for Accessibility (ADCO Accessibility) die Zusammenarbeit der nationalen Marktüberwachungsbehörden.
ADCO Accessibility hat folgende Aufgaben:
- Koordination gemeinsamer Marktüberwachungsaktionen über Ländergrenzen hinweg
- Austausch von Best Practices bei der Prüfung digitaler Produkte und Dienstleistungen
- Entwicklung einheitlicher Prüfmethoden und -kriterien
- Information über grenzüberschreitende Verstöße via das ICSMS-System (Information and Communication System for Market Surveillance)
In der Praxis heißt das: Wenn eine Behörde in Frankreich oder den Niederlanden einen Verstoß bei einem Onlineshop feststellt, der auch in Deutschland aktiv ist, kann diese Information an die deutschen Behörden weitergegeben werden. Unternehmen, die EU-weit agieren, sollten sich nicht darauf verlassen, dass nur ihr lokales Bundesland prüft.
Wie du dich auf eine Prüfung vorbereitest: Schritt für Schritt
Die beste Strategie gegen Bußgelder ist proaktive Vorbereitung. Mit den folgenden Schritten bist du auf eine behördliche Prüfung vorbereitet:
Schritt 1: Regelmäßige Selbstprüfung durchführen
Nutze den kostenlosen BFSG-Scanner von bf-check.de, um deine Webseite regelmäßig automatisiert zu prüfen. Ergänze die automatischen Tests durch manuelle Tastatur- und Screenreader-Tests. Dokumentiere jeden Testlauf mit Datum, geprüften Seiten und Ergebnissen.
Schritt 2: Dokumentation aufbauen und pflegen
Erstelle eine vollständige technische Dokumentation nach den Anforderungen des BFSG. Dazu gehören: die eingehaltenen harmonisierten Normen (EN 301 549), das angewandte Testverfahren, die identifizierten Abweichungen und der Zeitplan für deren Behebung.
Schritt 3: Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen
Halte eine aktuelle Barrierefreiheitserklärung auf deiner Webseite bereit. Diese muss den Konformitätsstatus angeben, bekannte Einschränkungen benennen und einen Kontaktweg für Feedback enthalten.
Schritt 4: Feedback-Mechanismus einrichten
Richte einen leicht auffindbaren Kontaktweg ein, über den Nutzer Barrieren melden können. Bearbeite eingehende Meldungen zeitnah und dokumentiere die Bearbeitung. So zeigst du der Behörde im Prüffall, dass du Beschwerden ernst nimmst.
Schritt 5: Interne Verantwortlichkeiten klären
Benenne eine Person im Unternehmen, die für digitale Barrierefreiheit zuständig ist. Diese Person sollte im Prüffall als Ansprechpartner für die Behörde fungieren und Zugriff auf alle relevanten Dokumente haben.
Häufige Fehler bei der Prüfungsvorbereitung
Aus den ersten Erfahrungen mit der BFSG-Marktüberwachung lassen sich typische Fehler ableiten, die du vermeiden solltest:
- Nur auf automatische Tests verlassen: Automatische Scanner erkennen etwa 30-40 % aller Barrierefreiheitsprobleme. Behörden prüfen auch manuell – zum Beispiel Tastatur-Navigation, Screenreader-Kompatibilität und die Verständlichkeit von Inhalten.
- Keine Dokumentation vorhalten: Selbst wenn die Webseite weitgehend barrierefrei ist – ohne Dokumentation kannst du es der Behörde nicht nachweisen.
- Barrierefreiheitserklärung als Copy-Paste-Text: Eine generische Erklärung ohne konkreten Bezug zur eigenen Webseite wird von Behörden als unzureichend bewertet.
- Beschwerden ignorieren: Reagiere auf jede Nutzerbeschwerde über Barrieren schnell und nachweisbar. Die Behörden bewerten deine Reaktionsbereitschaft.
- Overlay-Tools als Lösung betrachten: Automatische Barrierefreiheits-Overlays gelten nicht als konforme Lösung. Sie können sogar zusätzliche Barrieren schaffen und halten einer behördlichen Prüfung nicht stand.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur BFSG-Compliance in deinem Unternehmen wende dich an einen spezialisierten Rechtsanwalt.
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