BFSG und DSGVO: Gemeinsamkeiten, Unterschiede und doppelte Pflichten
Warum BFSG und DSGVO verglichen werden
Beide Gesetze betreffen praktisch jeden Webseitenbetreiber in Deutschland. Beide kommen aus EU-Richtlinien. Beide drohen mit Bußgeldern. Und bei beiden hat es eine Phase gegeben, in der viele Unternehmen das Thema unterschätzt haben – bis die ersten Abmahnungen kamen.
Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung 2016/679) regelt den Schutz personenbezogener Daten und gilt seit dem 25. Mai 2018. Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 1–§ 37 BFSG, nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 – European Accessibility Act) regelt den barrierefreien Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen und ist seit dem 28. Juni 2025 verpflichtend.
Trotz unterschiedlicher Schutzziele gibt es erstaunlich viele Parallelen – und gerade dort, wo sich die Pflichten überschneiden, können Unternehmen Synergien nutzen.
Was sich ähnelt: Gemeinsamkeiten im Überblick
1. Pflicht zur Erklärung: Beide Gesetze verlangen eine öffentlich zugängliche Erklärung auf der Webseite. Die DSGVO fordert eine Datenschutzerklärung (Art. 13/14 DSGVO), das BFSG eine Barrierefreiheitserklärung (§ 3 BFSG i.V.m. EN 301 549). Beide müssen leicht auffindbar, verständlich formuliert und aktuell sein. Weitere Informationen finden Sie im BFSG-Glossar.
2. Bußgelder und Abmahnrisiko: Verstöße gegen die DSGVO können mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Das BFSG sieht Bußgelder bis 100.000 EUR pro Verstoß vor (§ 37 BFSG). Beide Gesetze ermöglichen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
3. Dokumentationspflicht: Wer dokumentiert, dass er sich aktiv um Compliance bemüht, fährt bei beiden Gesetzen besser. Die DSGVO verlangt ein Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO) und Datenschutz-Folgenabschätzungen. Das BFSG erwartet eine Konformitätsbewertung und laufende Überwachung.
4. Accountability-Prinzip: Bei beiden Gesetzen liegt die Beweislast faktisch beim Unternehmen. Ihr müsst nachweisen können, dass ihr die Anforderungen erfüllt – nicht die Behörde muss den Verstoß beweisen.
BFSG vs. DSGVO — Vergleichstabelle
| Merkmal | BFSG | DSGVO |
|---|---|---|
| Schutzziel | Zugang zu digitalen Diensten | Personenbezogene Daten |
| EU-Grundlage | Richtlinie 2019/882 (EAA) | Verordnung 2016/679 |
| Gilt seit | 28. Juni 2025 | 25. Mai 2018 |
| Max. Bußgeld | 100.000 € pro Verstoß | 20 Mio. € / 4 % Umsatz |
| Pflicht-Erklärung | Barrierefreiheitserklärung | Datenschutzerklärung |
| Technischer Standard | WCAG 2.1 AA / EN 301 549 | Stand der Technik (TOM) |
| Aufsichtsbehörde | Marktüberwachung (Bundesland) | Landesdatenschutzbeauftragte |
| Abmahnbar | Ja (Wettbewerber + Verbände) | Ja (Betroffene + Behörden) |
| Ausnahme Kleinstunternehmen | <10 MA UND <2 Mio. € | Keine generelle Ausnahme |
| Beweislast | Unternehmen (Konformitätsbewertung) | Unternehmen (Rechenschaftspflicht) |
| Recht des Nutzers | Recht auf barrierefreien Zugang | Recht auf Löschung, Auskunft, Berichtigung |
Wo sich BFSG und DSGVO unterscheiden
Schutzziel: Die DSGVO schützt personenbezogene Daten – das BFSG schützt den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Diensten. Die DSGVO fragt: "Werden Daten rechtmäßig verarbeitet?" Das BFSG fragt: "Kann jeder Mensch den Dienst nutzen?"
Aufsichtsbehörde: Für die DSGVO sind die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig (z.B. der Hamburger Beauftragte für Datenschutz). Für das BFSG ist die Marktüberwachungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes verantwortlich – also völlig andere Stellen mit anderen Prüfverfahren.
Größenausnahme: Das BFSG befreit Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter UND unter 2 Mio. EUR Umsatz) von den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen (§ 2 Abs. 3 BFSG). Die DSGVO kennt keine generelle Größenausnahme – sie gilt für jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet.
Bußgeld-Dimension: Die BFSG-Bußgelder von maximal 100.000 EUR wirken im Vergleich zu DSGVO-Strafen moderat. In der Praxis sind es aber vor allem die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die für mittelständische Unternehmen teuer werden.
Technischer Rahmen: Das BFSG verweist auf einen konkreten technischen Standard (WCAG 2.1 AA / EN 301 549) mit prüfbaren Erfolgskriterien. Die DSGVO spricht allgemein vom "Stand der Technik" bei technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) – deutlich vager und im Einzelfall auslegungsbedürftig.
Doppelpflichten: Wo sich BFSG und DSGVO überschneiden
In mehreren Bereichen müsst ihr beide Gesetze gleichzeitig erfüllen. Hier die wichtigsten Überschneidungspunkte:
Cookie-Banner und Consent-Manager
Der Cookie-Banner ist der häufigste Ort, an dem BFSG und DSGVO kollidieren. Die DSGVO verlangt eine informierte, freiwillige Einwilligung (Art. 7 DSGVO) – das BFSG verlangt, dass der Consent-Manager für alle Nutzer bedienbar ist:
- Tastatur-Bedienbarkeit: Alle Buttons müssen per Tab erreichbar und per Enter/Space aktivierbar sein (WCAG SC 2.1.1).
- Screenreader-Kompatibilität: Der Banner braucht
role="dialog"undaria-modal="true". Der Fokus muss beim Öffnen in den Dialog wandern. - Kontrast und Lesbarkeit: Der "Ablehnen"-Button darf nicht durch geringeren Kontrast benachteiligt werden (WCAG SC 1.4.3).
- Gleichwertige Optionen: "Akzeptieren" und "Ablehnen" müssen gleich prominent sein – sowohl visuell (BFSG) als auch funktional (DSGVO).
Formulare: Datenschutz + Barrierefreiheit
Kontaktformulare, Registrierungen und Bestellprozesse müssen Daten schützen und zugänglich sein:
- Pflichtfelder klar kennzeichnen – visuell und per
aria-required="true"(BFSG: WCAG SC 1.3.1) - Fehlermeldungen verständlich formulieren und per
aria-describedbyan das Feld binden (BFSG: WCAG SC 3.3.1) - Einwilligung zur Datenverarbeitung per Checkbox abfragen – diese Checkbox muss tastatur-bedienbar und für Screenreader beschriftet sein
- SSL-Verschlüsselung bei der Übertragung (DSGVO: Art. 32)
Datenschutzerklärung barrierefrei gestalten
Die Datenschutzerklärung selbst muss barrierefrei sein – ein oft übersehener Punkt. Das bedeutet:
- Korrekte Überschriften-Hierarchie (h1, h2, h3) für Screenreader-Navigation
- Keine reinen PDF-Datenschutzerklärungen ohne HTML-Alternative
- Verständliche Sprache (soweit juristisch möglich)
- Ausreichend Kontrast und lesbare Schriftgröße
Impressum und Kontaktdaten
Die Impressumspflicht (§ 5 TMG / § 5 DDG) verlangt, dass die Kontaktdaten leicht auffindbar und erreichbar sind. Das BFSG ergänzt: Sie müssen auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Die E-Mail-Adresse darf also nicht als Bild eingebettet sein, und die Telefonnummer sollte als klickbarer tel:-Link vorliegen.
Synergien nutzen: Beide Themen zusammen umsetzen
Wer DSGVO und BFSG als getrennte Projekte betrachtet, macht doppelte Arbeit. In der Praxis lassen sich viele Maßnahmen bündeln:
1. Audit kombinieren: Prüft bei eurem nächsten Website-Audit sowohl Datenschutz als auch Barrierefreiheit. Nutzt den kostenlosen BFSG-Scanner als Einstieg für den Barrierefreiheits-Check.
2. Consent-Manager sorgfältig auswählen: Viele gängige Consent-Management-Plattformen (CMPs) sind nicht barrierefrei. Prüft vor der Auswahl, ob der Anbieter WCAG-2.1-AA-Konformität nachweisen kann. Ein barrierefreier CMP löst beide Probleme gleichzeitig.
3. Dokumentation zentralisieren: Führt ein zentrales Compliance-Register, das sowohl DSGVO-Verarbeitungsverzeichnis als auch BFSG-Konformitätsbewertung enthält. So habt ihr bei Prüfungen alles an einem Ort.
4. Schulungen bündeln: Wenn ihr euer Team zum Datenschutz schult, nehmt Barrierefreiheit gleich mit. Die Grundprinzipien (Nutzerrechte respektieren, transparent kommunizieren, dokumentieren) sind bei beiden Themen identisch.
5. Regelmäßig prüfen: Sowohl DSGVO als auch BFSG sind keine einmaligen Projekte. Plant quartalsweise Überprüfungen ein – besonders nach Website-Updates, Relaunchs oder der Einführung neuer Features.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen zur BFSG- und DSGVO-Konformität eurer Webseite empfehlen wir die Konsultation eines spezialisierten Anwalts.
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