BFSG-Ausnahmen: Wer ist wirklich vom Gesetz befreit?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Dienstleistungen und Produkte barrierefrei zu gestalten. Doch nicht jedes Unternehmen ist gleichermaßen betroffen. Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor, die wir in diesem Artikel im Detail beleuchten. Am Ende findest du eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, mit der du prüfen kannst, ob dein Unternehmen tatsächlich ausgenommen ist.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte durch eine qualifizierte Rechtsberatung erfolgen.
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme im Detail
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern UND unter 2 Mio. EUR Jahresumsatz sind von den meisten BFSG-Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Aber: Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Ein Solo-Selbständiger mit 3 Mio. EUR Umsatz ist NICHT ausgenommen. Und: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Weitere Informationen finden Sie im BFSG-Glossar.
Gesetzliche Grundlage: §2 Abs. 4 BFSG
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen ist in §2 Abs. 4 BFSG verankert. Dort heißt es sinngemäß: Dienstleistungserbringer, die Kleinstunternehmen sind, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen ausgenommen.
Die beiden Schwellenwerte im Detail:
- Weniger als 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente, also Teilzeitkräfte anteilig gerechnet)
- Höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. EUR Jahresbilanzsumme
Entscheidend: Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein. Wer 8 Mitarbeiter beschäftigt, aber 2,5 Mio. EUR Umsatz erzielt, fällt nicht unter die Ausnahme.
EU-Definition: Empfehlung 2003/361/EG
Die Definition des Kleinstunternehmens stammt nicht originär aus dem BFSG, sondern basiert auf der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Diese Empfehlung bildet das europaweite Fundament für die Kategorisierung von Unternehmensgrößen. Das BFSG übernimmt diese einheitliche EU-Definition, um eine konsistente Anwendung innerhalb des europäischen Binnenmarkts sicherzustellen.
Die Empfehlung unterscheidet drei Kategorien: Kleinstunternehmen (<10 Beschäftigte, ≤2 Mio. EUR), kleine Unternehmen (<50 Beschäftigte, ≤10 Mio. EUR) und mittlere Unternehmen (<250 Beschäftigte, ≤50 Mio. EUR). Für das BFSG ist ausschließlich die Kleinstunternehmer-Kategorie relevant.
Abgrenzung: Produkte vs. Dienstleistungen
Ein häufiger Irrtum: Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des §1 Abs. 2 BFSG in Verkehr bringt, muss die Barrierefreiheitsanforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße erfüllen.
Zu den betroffenen Produkten zählen unter anderem:
- Hardwaresysteme und Betriebssysteme für Universalrechner
- Zahlungsterminals und Geldautomaten
- E-Book-Lesegeräte
- Selbstbedienungsterminals (z.B. Fahrkartenautomaten, Check-in-Terminals)
- Router und Endgeräte für elektronische Kommunikation
Ein Kleinstunternehmen, das beispielsweise Kassenterminals herstellt, kann sich nicht auf die Ausnahme berufen. Bietet dasselbe Unternehmen jedoch eine rein digitale Dienstleistung an (z.B. einen Online-Shop oder ein Buchungsportal), greift die Ausnahme für diesen Bereich.
Beweislast liegt beim Unternehmen
Die Beweislast für das Vorliegen der Kleinstunternehmer-Eigenschaft trägt das Unternehmen selbst. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann jederzeit Nachweise anfordern. Folgende Dokumente solltest du griffbereit haben:
- Jahresmeldungen zur Sozialversicherung (Nachweis der Beschäftigtenzahl)
- Steuerbescheide oder Bilanzen (Nachweis des Umsatzes)
- Handelsregisterauszug
Kannst du die Kleinstunternehmer-Eigenschaft nicht belegen, gilt die volle BFSG-Pflicht. Plane deshalb eine ordentliche Dokumentation deiner Nachweise ein.
B2B vs. B2C: Wann greift das BFSG nicht?
Das BFSG schützt Verbraucher -- also B2C. Reine B2B-Angebote (z.B. ein Großhandels-Portal nur für registrierte Händler) sind formal nicht betroffen.
Aber: Wenn deine Webseite sowohl B2B als auch B2C bedient, gilt das BFSG für den B2C-Teil. Und: Die EU-Richtlinie könnte in Zukunft auf B2B ausgeweitet werden.
Wichtig ist die tatsächliche Nutzung, nicht die beabsichtigte Zielgruppe. Wenn dein B2B-Portal technisch auch von Verbrauchern genutzt werden kann (z.B. keine Gewerbenachweis-Pflicht bei Registrierung), könnte die Marktüberwachungsbehörde argumentieren, dass eine B2C-Dienstleistung vorliegt.
Wann die Ausnahme NICHT greift
Es gibt mehrere Situationen, in denen sich Unternehmen fälschlicherweise für ausgenommen halten:
Schwellenwerte knapp verfehlt: Wer in einem Geschäftsjahr auf 10 Mitarbeiter aufstockt oder die 2-Mio-Grenze überschreitet, verliert die Ausnahme sofort. Ein saisonales Unternehmen, das temporär 10 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt, sollte seine Schwellenwerte genau prüfen.
Verbundene Unternehmen: Die EU-Empfehlung 2003/361/EG sieht vor, dass bei der Berechnung der Schwellenwerte auch Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen einbezogen werden können. Wer Teil einer Unternehmensgruppe ist, muss die konsolidierten Zahlen prüfen.
Produkthersteller: Wie oben erläutert, gilt die Ausnahme nicht für Produkte nach §1 Abs. 2 BFSG. Ein Kleinstunternehmen, das Selbstbedienungsterminals produziert, bleibt vollumfänglich verpflichtet.
Gemischte Geschäftsmodelle: Bietest du sowohl Produkte als auch Dienstleistungen an, kann die Ausnahme nur für den Dienstleistungsteil gelten. Die Produktpflichten bleiben bestehen.
Unverhältnismäßige Belastung als Ausnahme (§17 BFSG)
Unabhängig von der Unternehmensgröße erlaubt §17 BFSG eine Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung. Aber: Diese Ausnahme ist eng gefasst. Du musst nachweisen, dass die Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.
Bei der Bewertung sind laut Gesetz insbesondere zu berücksichtigen:
- Das Verhältnis der Nettokosten der Barrierefreiheit zum Gesamtumsatz
- Das Verhältnis der Nettokosten zum geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen
- Die Größe und Ressourcen des Unternehmens
Wichtig: Auch bei unverhältnismäßiger Belastung musst du trotzdem die Maßnahmen umsetzen, die verhältnismäßig sind. Die Ausnahme befreit dich nicht vollständig, sondern nur von den Anforderungen, deren Umsetzung tatsächlich unzumutbar wäre. Außerdem musst du die Bewertung dokumentieren und der Marktüberwachungsbehörde auf Anfrage vorlegen.
Bestandsschutz und Übergangsfristen
Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist. Diese Verträge müssen spätestens ab dem 28. Juni 2030 BFSG-konform sein.
Aber: Neue Verträge und wesentliche Änderungen an bestehenden Diensten müssen sofort konform sein. Eine bloße Vertragsverlängerung zu identischen Konditionen fällt unter den Bestandsschutz, eine inhaltliche Änderung jedoch nicht.
Schritt für Schritt: Bist du vom BFSG ausgenommen?
Nutze diese Checkliste, um deine Situation systematisch zu prüfen:
Schritt 1: Produkte oder Dienstleistungen?
Bringst du Produkte nach §1 Abs. 2 BFSG in Verkehr (Hardware, Terminals, E-Book-Reader)? Falls ja: Die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift für diese Produkte nicht. Prüfe weiter für deine Dienstleistungen.
Schritt 2: Beschäftigtenzahl ermitteln
Zähle alle Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten. Teilzeitkräfte werden anteilig gerechnet. Berücksichtige auch verbundene Unternehmen. Ergebnis: weniger als 10? Weiter zu Schritt 3.
Schritt 3: Umsatz oder Bilanzsumme prüfen
Liegt dein Jahresumsatz ODER deine Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Mio. EUR? Falls ja: Die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift grundsätzlich für deine Dienstleistungen.
Schritt 4: B2B oder B2C?
Bedienst du ausschließlich Geschäftskunden ohne jede Möglichkeit der Verbrauchernutzung? Dann bist du zusätzlich durch die B2B-Ausnahme geschützt.
Schritt 5: Dokumentation anlegen
Auch wenn du ausgenommen bist: Halte die Nachweise bereit. Jahresmeldungen, Steuerbescheide und eine schriftliche Selbsteinschätzung gehören in deine Unterlagen. Mehr dazu in unserem Leitfaden zur BFSG-Dokumentation.
Schritt 6: Regelmäßig neu bewerten
Prüfe die Schwellenwerte mindestens einmal jährlich. Wachstum, Neueinstellungen oder Fusionen können die Ausnahme entfallen lassen. Plane für diesen Fall rechtzeitig die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen.
Was trotzdem gilt -- auch für ausgenommene Unternehmen
Die BFSG-Ausnahme befreit nicht von allen Pflichten. Folgende Regeln gelten unabhängig von der Unternehmensgröße:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ist verboten, auch im digitalen Bereich.
- Grundlegende Usability: Eine Webseite, die für Menschen mit Behinderungen komplett unbenutzbar ist, kann AGG-relevante Diskriminierung darstellen.
- WCAG als Best Practice: Auch ohne BFSG-Pflicht empfiehlt sich die Einhaltung grundlegender WCAG-Kriterien wie ausreichender Kontrast (WCAG SC 1.4.3) und Tastaturbedienbarkeit (WCAG SC 2.1.1).
- Zukünftige Verschärfung: Die EU-Richtlinie wird voraussichtlich weiter verschärft. Wer heute schon barrierefrei arbeitet, spart sich späteren Aufwand.
Außerdem drohen bei Verstößen gegen das BFSG empfindliche Bußgelder bis zu 100.000 EUR. Wer sich fälschlich auf die Ausnahme beruft und erwischt wird, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Reputationsschäden.
Unser Tipp: Selbst wenn du formal ausgenommen bist, lohnt sich ein schneller kostenloser BFSG-Check deiner Webseite. So erkennst du die größten Barrieren und kannst sie mit minimalem Aufwand beheben.
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