Marktaufsicht nach BFSG: Wer kontrolliert und wie?
Das BFSG überträgt die Überwachung nicht einer zentralen Bundesbehörde, sondern den 16 Landesmarktaufsichtsbehörden. Das entspricht dem bewährten deutschen Modell der Produktsicherheits-Marktaufsicht, bringt aber auch Herausforderungen mit sich: unterschiedliche Ressourcen, Auslegungen und Prioritäten in den einzelnen Bundesländern. Für Unternehmen bedeutet das: Die Behörde des Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz haben oder ihre Produkte in den Verkehr bringen, ist zuständig.
Zuständigkeit der Bundesländer
Jedes Bundesland bestimmt selbst, welche Behörde die BFSG-Marktaufsicht übernimmt. In vielen Ländern sind die Regierungspräsidien, Bezirksregierungen oder Gewerbeaufsichtsämter zuständig – dieselben Stellen, die auch Produktsicherheit und CE-Konformität überwachen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) koordiniert länderübergreifend, hat aber keine eigene Durchsetzungsbefugnis. Für grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU greifen zusätzlich die Mechanismen der EU-Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020.
Kontrollinstrumente und Befugnisse
Die Marktaufsichtsbehörden verfügen über ein abgestuftes Instrumentarium:
• Auskunftsverlangen: Unternehmen müssen auf Anforderung Dokumentation und Konformitätserklärungen vorlegen.
• Stichprobenprüfung: Behörden können Produkte und digitale Dienstleistungen anlasslos prüfen.
• Beschwerdebasierte Prüfung: Verbraucherbeschwerden lösen gezielte Untersuchungen aus.
• Korrekturmaßnahmen: Anordnung von Nachbesserung innerhalb einer Frist.
• Vertriebsverbot: Produkte dürfen nicht mehr angeboten werden, bis die Mängel behoben sind.
• Rücknahme/Rückruf: In schweren Fällen Rücknahme vom Markt.
• Bußgelder: Bis zu 100.000 € je Verstoß nach § 37 BFSG.
Praxis: Wie wird tatsächlich kontrolliert?
In den ersten Monaten nach Inkrafttreten (Juni 2025) setzen die meisten Behörden auf Information und Beratung statt sofortiger Sanktionen. Die Kontrolldichte variiert stark: Große Bundesländer wie NRW, Bayern und Baden-Württemberg haben mehr Kapazitäten als kleine. Erfahrungsgemäß beginnen Marktaufsichtsbehörden bei großen, verbrauchernahen Anbietern (E-Commerce, Banken, Telekommunikation) und arbeiten sich dann in den Mittelstand vor. Verbraucherbeschwerden beschleunigen diesen Prozess – eine barrierefreie Beschwerdemöglichkeit ist daher im Eigeninteresse jedes Unternehmens.
Was Unternehmen vorbereiten sollten
Um einer Marktaufsichtsprüfung standzuhalten, sollten Unternehmen:
• Eine aktuelle Konformitätserklärung bereithalten (→ Konformitätsbewertung).
• Die technische Dokumentation der Barrierefreiheitsmaßnahmen pflegen.
• Einen Verantwortlichen für Barrierefreiheit benennen, der als Ansprechpartner dient.
• Regelmäßige Selbstprüfungen durchführen und dokumentieren.
• Falls eine unverhältnismäßige Belastung geltend gemacht wird: die Begründung nach § 17 BFSG schriftlich und nachvollziehbar vorhalten.
Dieser Glossar-Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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