Unverhältnismäßige Belastung nach BFSG § 17: Ausnahme mit engen Grenzen
Der Gesetzgeber weiß, dass nicht jede Anforderung für jedes Unternehmen gleich leicht umsetzbar ist. Deshalb enthält das BFSG mit § 17 eine Verhältnismäßigkeitsklausel. In der Praxis wird diese Klausel jedoch häufig missverstanden: Sie befreit nicht pauschal von der Barrierefreiheit, sondern erlaubt nur punktuelle Abweichungen bei einzelnen Anforderungen – und auch das nur, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt und sorgfältig dokumentiert sind.
Voraussetzungen: Wann greift § 17?
Die Ausnahmeregel greift nur, wenn mindestens eine von zwei Bedingungen erfüllt ist:
1. Grundlegende Veränderung: Die Umsetzung der Anforderung würde das Wesen des Produkts oder der Dienstleistung grundlegend verändern.
2. Unverhältnismäßige finanzielle Belastung: Die Kosten der Umsetzung stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen.
Bei der Bewertung der finanziellen Belastung sind zu berücksichtigen: Netto-Kosten im Verhältnis zum Umsatz, geschätzte Kosten und Nutzen für den Wirtschaftsakteur, geschätzte Kosten und Nutzen für Menschen mit Behinderungen. Wichtig: Unwissenheit, fehlende Priorität oder allgemeiner Kostendruck sind keine Gründe für eine unverhältnismäßige Belastung.
Dokumentationspflicht
Wer sich auf § 17 beruft, muss dies umfassend dokumentieren (§ 17 Abs. 2 BFSG):
• Welche konkrete Anforderung wird nicht erfüllt?
• Warum würde die Erfüllung eine grundlegende Veränderung oder unverhältnismäßige Belastung darstellen?
• Welche Kosten-Nutzen-Analyse liegt zugrunde?
• Welche alternativen Maßnahmen wurden ergriffen, um die Barrierefreiheit so weit wie möglich sicherzustellen?
Diese Dokumentation muss der Marktaufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden und ist 5 Jahre aufzubewahren. Die Bewertung ist alle 5 Jahre oder bei wesentlicher Änderung des Produkts zu erneuern.
Keine Blanko-Ausnahme: Typische Missverständnisse
Missverständnis 1: „Wir sind ein kleines Unternehmen, also sind wir befreit." – Falsch. Kleinstunternehmen (< 10 Mitarbeiter UND < 2 Mio. € Umsatz) sind nur bei Dienstleistungen befreit, nicht bei Produkten. Und selbst bei Dienstleistungen gilt die Befreiung nur für Kleinstunternehmen im engeren Sinne.
Missverständnis 2: „Barrierefreiheit ist teuer, also unverhältnismäßig." – Falsch. Dass Barrierefreiheit Kosten verursacht, ist kein Argument. Unverhältnismäßig ist sie nur, wenn die Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen und zum Nutzen für Betroffene stehen.
Missverständnis 3: „Einmal begründet, immer gültig." – Falsch. Die Bewertung muss regelmäßig erneuert werden.
Abgrenzung zur Kleinstunternehmen-Befreiung
Die Kleinstunternehmen-Befreiung nach § 3 Abs. 3 BFSG ist eine eigenständige Regelung und nicht mit § 17 zu verwechseln. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sind von den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen befreit – nicht für Produkte, die sie herstellen. Mittlere und große Unternehmen können sich nur auf § 17 berufen, müssen aber die strengen Dokumentationsanforderungen erfüllen. Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Empfehlung für die Praxis
Bevor Sie § 17 in Anspruch nehmen, prüfen Sie Alternativen: Oft lassen sich Barrierefreiheitsanforderungen günstiger umsetzen als zunächst geschätzt – insbesondere bei Webseiten und Apps, wo Open-Source-Lösungen und Best Practices existieren. Nutzen Sie § 17 nur als letztes Mittel für spezifische technische Anforderungen, nicht als Generalausrede. Und dokumentieren Sie in jedem Fall, welche Maßnahmen Sie stattdessen ergriffen haben, um die Barrierefreiheit so weit wie möglich sicherzustellen.
Dieser Glossar-Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie steht deine Webseite in diesem Punkt da?
Kostenloser Scan gegen 15 WCAG-2.1-AA-Kriterien – inkl. Unverhältnismäßige Belastung (BFSG § 17)-Check.
Jetzt Webseite prüfen →